Die Ausbildung zum Hörakustiker/in ist neu Geregelt
Die Regelungen der Ausbildung zum/zur Hörakustiker/in ist zum 01.08.2016 geändert worden.
Das heisst, wenn die Ausbildung schon früher begonnen werden soll (z.B. 01.07.16) ist stark anzuraten erst ein Monat Praktikum zu absolvieren und mit der Ausbildung ab dem 01.08.16 zu beginnen.
Die erste auffällige Veränderung: Wer ab dem 01.08.16 eine Ausbildung in der Hörgeräteakustik beginnt wird Hörakustiker/in und nicht mehr Hörgeräteakustiker/in.
Sonst gibt es einiges was ab nun für Auszubildende die ab Sommer 2016 mit der Ausbildung beginnen anders wird.
Hier der direkte Link Bundesanzeiger Verlag Ausbildungsordnung.
Die meisten wollen jedoch mehr zu den Prüfungen wissen, darum hier die Zwischen- und Gesellenprüfung (zusammengefasst):
Zwischenprüfung Hörakustiker ab „Ausbildungsbeginn 2016:
Prüfungsbereiche:
Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- (1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- das äußere Ohr zu otoskopieren,
- Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
- das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
- (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
- (3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
- (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
- (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
- audiometrische Messverfahren durchzuführen.
- Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
- Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
- (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dasser in der Lage ist,
- Vertäubungsregeln anzuwenden,
- Messverfahren auszuwählen und
- audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
- Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
- Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gesellenprüfung Hörakustiker ab „Ausbildungsbeginn“ 01.08.2016:
Es gibt nun 5 Prüfungsbereiche in der Gesellenprüfung
Teil Nr (Wertung Gesamt) Prüfungsbereich…: Teil-/aufgabe Gewichtung (Zeit)
- Teil 1 (20%) Audiologische Kenndaten… : Schriftlich 60% (90 min) / Arbeitsprobe (15 min) 40%
- Teil 2 (20%) Dreidimensonale Abbilder…: Arbeitsaufgabe 100% (70 min)
- Teil 3 (40%) Hörsystemanpssung und Beratung: Schriftlich (90 min) 40% / Arbeitsprobe (30 min) 60%
- Teil 4 (10%) Servicemaßnahmen: Schriftlich (40 min) 50% / Arbeitsaufgabe (60 min) 50%
- Teil 5 (10%) Wirtschaft- und Sozialkunde: Schriftlich (60 min)
Die praktischen Teilaufgaben werden wahrscheinlich zeitlich getrennt von den schriftlichen Teilaufgaben durchgeführt werden. Das heisst der Ablauf wird vergleichbar mit dem derzeitigen bleiben.
1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten, (20% Gewichtung)
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Im ersten Teil (60% Gewichtung innerhalb Tel 1) soll der Prüfling nachweisen, dasser in der Lage ist,1. Audiogramme zu interpretieren,2. audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und3. Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. -
Im zweiten Teil (40% Gewichtung innerhalb Teil 1) soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,1. Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,2. audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
DiePrüfungszeit beträgt 15 Minuten.
2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken, (20% Gewichtung)
-
Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,1. Arbeitsabläufe zu planen,2. Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlageder Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,3. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,4.die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,5. ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und6. Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung,
(40% Gewichtung)
- Im ersten Teil (40% Gewichtung innerhalb Teil 3) soll der Prüfling nachweisen, dasser in der Lage ist,
1. Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen um zusetzen und zu dokumentieren,
2. kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden,
3. pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zuberücksichtigen und
4. auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. - Im zweiten Teil (60% Gewichtung innerhalb Teil 3) soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären,
2. Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten,
3. die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen,
4. Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen,
5. Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen,
6. Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren und
7. Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
Während der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
4. Servicemaßnahmen (10% Gewichtung)
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Im ersten Teil (50% Gewichtung innerhalb Teil 4)der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,1. Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,2. Fehlerdiagnosen durchzuführen,3. die Ursachen zu benennen,4. Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie5. Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen undmit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. -
Im zweiten Teil (50% Gewichtung innerhalb Teil 4) der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,1. Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,2. Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und3. die Geschäftskorrespondenz zu führen.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde (10% Gewichtung)
- Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bestanden ist die Gesellenprüfung wenn:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,