Rauchmelder für Schwerhörige – Neues Urteil – Krankenkasse ist in der Pflicht!

Pressemitteilung der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung  –  Nr. 16/2014

—   Kostenübernahme für Rauchwarnmelder: Rechtsklarheit für hörgeschädigte Menschen   —

Urteil des Bundessozialgerichts bedeutet einen Schritt in Richtung mehr Teilhabe

Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder für gehörlose Menschen übernehmen.erste-hilfe
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem Urteil vom 18.06.2014 entschieden. Geklagt hatte ein stark hörgeschädigter Mann aus Schleswig-Holstein, bekannt geworden war das Urteil in dieser Woche durch seine Anwältin. Die Rauchwarnmelder mit Lichtsignalen waren dem Kläger zuvor vertragsärztlich verordnet worden, die zuständige Krankenkasse hatte die Kostenübernahme jedoch abgelehnt. Sie hatte argumentiert, dass Rauchmelder kein Grundbedürfnis seien.
Das BSG begründete die Entscheidung damit, dass spezielle Rauchmelder einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis dienten und in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben seien. Sie ermöglichten gehörlosen Versicherten in der angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges und selbstständiges Wohnen. Damit sei entgegen der Argumentation der Krankenkasse ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen. Das Gericht hob mit dem Urteil vorhergehende Entscheidungen des Sozialgerichts Hamburg und des Landessozialgerichts Hamburg auf, die die Ausstattung mit Rauchmeldern als individuelle und private Gefahrenabwehr einstuften, für die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen müssten.

Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele, begrüßt diese Entscheidung. Sie bedeute einen Schritt in Richtung verbesserter Teilhabe für hörgeschädigte presseiconMenschen. Das BSG erkenne das selbständige Wohnen als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens behinderter Menschen an. Zudem sei durch die Entscheidung eine klare Festlegung getroffen worden, unter welchen Voraussetzungen die Krankenkassen die Kosten für Rauchwarnmelder übernehmen müssten. Viele gehörlose Menschen hatten sich in der Vergangenheit nach einer Ablehnung durch ihre Krankenkasse an die Sozialhilfeträger gewandt – diese hatten an die Krankenkasse zurückverwiesen.
Das Urteil des BSG legt nun klar fest, dass es sich bei Rauchmeldern für Gehörlose ganz klar um ein Hilfsmittel nach § 33 SGB IV handle – und damit die Kassen in der Pflicht seien. „Mit der Entscheidung ist das Hin und Her zwischen Krankenkassen und Sozialhilfeträgern auf Kosten der Betroffenen nun endlich beendet“, so Verena Bentele.

Das BSG-Urteil finden Sie unter folgendem Link:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13510&linked=urt.

Rauchmelder für Schwerhöige Menschen erhalten Sie bei Ihrem Hörgeräteakustiker.

  1. Der normale Ablauf ist: Rezept von einem Arzt für Hals Nasen und Ohren Heilkunde (HNO Arzt)
  2. KVA vom Akustiker zur zuständigen Krankenkasse
  3. Wenn genehmigt – Bestellung.
  4. In der Regel sollte ein Eigenanteil in der höhe von regulären Rauchmeldern anfallen.

In Herford und Bielefeld kümmern wir uns gerne um die Beantragung bei Ihrer Krankenkasse und stehen Ihnen zur Seite.
Ihr Team der SIEG HörTechnic GmbH

Über Werner Eickmann

Seit 1993 arbeite ich in der Hörgeräteakustik. Als selbständiger Hörakustikmeister und Familienvater mit 4 Kindern nutze ich viel der wenigen freien Zeit für diese Homepage.

Hunde, Katzen, Hühner, Schafe und Meerschweinchen, sowie Axolotl, Fische und Wellensittiche sorgen für ein angenehmes akustisches Umfeld zu Hause, das ab und an durch Mundharmonika, Klavier und Gitarre bereichert wird.

Ein Hörgerät ist immer nur so gut wie die Fähigkeit des Akustikers. Wie gut der Akustiker jedoch seine Fähigkeiten ausspielen kann, legt die Technik des Hörgerätes fest.

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