SGB 5 §33 5b

SGB 5 §33 5b

23. November 2012 Wissen 0

Der §33 im Sozialgesetzbuch wurde geändert.

Lange Zeit gab es Unstimmigkeiten darüber, ob ein Hörgeräteträger, der neue Hörgeräte benötigt, erneut eine ohrenärztliche Verordnung benötigt.
Viele Krankenkassen haben eine Verordnung für eine Folgeversorgung nur noch dann gewünscht, wenn das alte Hörgerät noch keine sechs Jahre alt waren. Nach 6 Jahren benötigen die Akustiker in der Regel keine neue Verordnung mehr für die Anpassung.
Viele Ohrenärzte fühlten sich hier übergangen, wobei eine Schwerhörigkeit ja nicht einfach verschwindet und die Nachversorgung somit eine logische Ersatzbeschaffung darstellt.

Eine Folgeversorgung benötigt somit keine neue Verordnung mehr.

Der Gesetzgeber hat nun im §33 des SGB5, Absatz 5b für Klarheit gesorgt:

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben.

Auch für den Fall das der Kunde durch seine Krankenkasse zu bestimmten Akustikern geschickt wird hält das Gesetz die Wahlfreiheit aufrecht:

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen.

Link zum Nachlesen: Gesetze im Internet