Unmittelbare Gleichstellung mit Normalhörenden…

Ihre gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Hörgeräteversorgung?!

Sie haben Anspruch auf die Hörgeräte, die Ihnen eine unmittelbare Gleichstellung mit Normalhörenden ermöglichen. Also einen weitest gehenden Defizitausgleich verschaffen. Diese Hörgeräteversorgung soll durch die gesetzliche Krankenkasse übernommen werden.

Begrenzt wird die Kostenübernahme nur durch ein paar sinnvolle Einschränkungen.

Es gilt das Wirtschaftlichkeitsprinzip, das bedeutet der höhere Nutzen muss:

  • in einem angemessenen Verhältnis zu den Mehrkosten stehen
  • in mehr als einen kleinen Teilbereich des normalen Lebens vorhanden sein
  • auf das Sprachverstehen und nicht auf Bequemlichkeit bzw. Komfort ausgerichtet sein
  • das Maß des Notwendigen erfüllen, darf es jedoch nicht überschreiten, wobei das Maß des Notwendigen der möglichst vollständige Behinderungsausgleich ist

Was ist kein Nutzen für den die Krankenkasse leisten muss:

  • ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Nutzungsvorteile
  • optische Wünsche, wie der Wunsch nach Unauffälligkeit
  • Akkutechnologie, soweit kein medizinischer Grund vorliegt
  • Bedienungskomfort durch Fernbedienung, soweit kein medizinischer Grund vorliegt

Nicht notwendige, individuelle Wünsche, müssen selbst getragen werden. Ebenso die gesetzliche Zuzahlung von 10,-€ je Hörgerät.

Wenn durch individuelle Wünsch keine Mehrkosten entstehen, müssen auch keine Mehrkosten getragen werden.

Wie kommt dieser Wandel zustande?

Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2009 eine weitreichende Entscheidung getroffen, aus der hervor geht, dass Hörgeräte nicht die Auswirkungen einer Behinderung ausgleichen müssen (mittelbar) sondern die Behinderung selbst auszugleichen haben (unmittelbar).
Durch diese Entscheidung wurde die bisherige Handhabe „ein Hörgerät muss ausreichend sein
in „ein Hörgerät muss einen möglichst vollständigen Ausgleich der Schwerhörigkeit mit dem Ziel der Normalhörigkeit, nach aktuellem Stand der Technik, bieten„.

Welche Hörgerätehersteller kommen für diese Fälle in Frage?

Es gibt keine Einschränkungen der Hersteller bzw. Hörgerätelieferanten.
Von Audio Service bis Widex über Siemens, Oticon, Phonak, Bernafon, Unitron, Interton, Hansaton, Starkey, Beltone, Cosalgi, GN ReSound, … . Bei der Hörgeräteauswahl steht die ganze Palette der Hersteller zur Verfügung.

Nun der Knackpunkt!

Die Krankenkassen möchten die Hörgeräte nicht bezahlen, auf jeden Fall nicht in dem Umfang wie es durch meine Interpretation der Hilfsmittelrichtlinie erforderlich wäre. Derzeit wird verhandelt und diskutiert, in welcher Höhe ein neuer Festbetrag liegen könnte.

Derzeit bezahlt die gesetzliche Krankenkasse ca. 360,-€ für ein Hörgerät.
Die Preise von Hörgeräten liegen zwischen 360,- und 2.750,-€.

Muss ich jetzt warten wie sich die Verhandlungen entwickeln?

Nein! Zuzahlungsfreie Hörgeräte können Sie einfach ausprobieren und über Ihre Krankenkasse abrechnen lassen. Hörgeräte die z.B. kleiner sind oder eine Funkverbindung zu Ihrem Handy herstellen können haben einen Aufpreis. Eine gesetzliche Zuzahlung von 10,-€ je Gerät ist in der Regel zusätzlich zu leisten.

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Über Werner Eickmann

Seit 1993 arbeite ich in der Hörgeräteakustik. Als selbständiger Hörakustikmeister und Familienvater mit 4 Kindern nutze ich viel der wenigen freien Zeit für diese Homepage.

Hunde, Katzen, Hühner, Schafe und Meerschweinchen, sowie Axolotl, Fische und Wellensittiche sorgen für ein angenehmes akustisches Umfeld zu Hause, das ab und an durch Mundharmonika, Klavier und Gitarre bereichert wird.

Ein Hörgerät ist immer nur so gut wie die Fähigkeit des Akustikers. Wie gut der Akustiker jedoch seine Fähigkeiten ausspielen kann, legt die Technik des Hörgerätes fest.

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