FM Anlagen können ab 01.04.2012 verordnet werden.

FM Anlagen können ab 01.04.2012 verordnet werden.

7. März 2012 Allgemein Beratung Hersteller Phonak Wissen 0

Vorraussichtlich wird zum 01.04.2012 eine neue Hilfsmittelrichtlinie in Kraft treten.  Zum 01.04.2012 ist eine neue Hilfsmittelrichtlinie beschlossen worden. Eine Änderung betrifft die FM-Übertragungsanlagen, die bisher hauptsächlich bei Kinderversorgungen zum Einsatz gekommen sind und nun auch für Erwachsene von der Krankenkasse übernommen werden sollen.

In den neuen Richtlinien und den zugehörigen „Tragenden Gründen“ werden FM Anlagen als Erweiterung für Hörgeräteversorgungen betrachtet, die zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen benötigt werden können, falls kein ausreichendes Sprachverstehen bei einer bestmöglichen Hörsystem-Anpassung erzielt werden kann. Hier soll durch eine FM-Anlage geholfen werden, ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu befriedigen.

Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören: Sehen, Greifen, Sitzen, Liegen, Stehen, Gehen, Ernährung, selbständiges Wohnen, grundlegende Körperpflege, Schaffung eines geistigen Freiraums, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, soziale Kontakte (um Vereinsamung vorzubeugen), Informationsbedürfnis, passive Erreichbarkeit (z.B. Türklingel wahrnehmen) durch Menschen und noch einiges mehr.

Wenn ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens -trotz Hörgeräten- Einschränkungen unterliegt, kann (wenn die Richtlinie denn am 01.04.12 so in Kraft tritt) eine FM-Anlage verordnet werden.

Anmerkung wegen der vielen Nachfragen:

Auszug aus den „Tragende Gründe“, die als Begleitwerk zu den Hilfsmittelrichtlinien bestehen. (Die Entgültige Fassung ist noch nicht erschienen.)

Übertragungsanlagen dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit über den Wirkungsbereich des Hörgerätes, mit dem sie verkoppelt werden, hinaus zu verbessern, um in bestimmten Anwendungsbereichen das Sprachverstehen durch eine verbesserte Nutzschall-/Störschall-Relation zu verbessern. Damit auch für Übertragungsanlagen als Hilfsmittel ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht werden kann, muss die Verbesserung des Sprachverstehens in einem Lebensbereich notwendig sein, der zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt. Eine Verbesserung des Behinderungsausgleiches auf beruflicher oder gesellschaftlicher Ebene sowie im Freizeitbereich reicht dazu nicht aus.

Somit ist die weitverbreitete Auffassung, das nur berufliche Gründe ausreichend sind, hinfällig. Denn bei aus beruflichen Gründen benötigte FM-Anlagen geht es um die Wiedereingliederung. Hier ist jedoch nicht die Krankenkasse vorrangig in der Pflicht.

Im Hinblick auf die Versorgung mit Übertragungsanlagen ist darauf hinzuweisen, dass auch Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestehen können. So kommt in Fällen, in denen eine Übertragungsanlage für den Besuch weiterbildender Schulen oder dem Absolvieren einer Ausbildung oder eines Studiums dient, ein Anspruch gegen die Träger der Eingliederungshilfe in Betracht.
(Tragende Gründe)

Hier der Link zur Hilfsmittel Richtlinie LINK